Verteidigungsschießen in Deutschland: Wer darf, wer kann, und was macht einen Profi aus?
Das Verteidigungsschießen ist ein Thema, das immer wieder für Diskussionen sorgt – sei es aus Unwissenheit, durch Halbwahrheiten oder schlicht aufgrund falscher Interpretationen. Fakt ist: Verteidigungsschießen ist in Deutschland nicht verboten. Doch wer es durchführen darf, unterliegt klaren gesetzlichen Regelungen. Und genau hier zeigt sich die Spreu vom Weizen – sowohl bei den Qualifikationen der Ausbilder als auch bei den Inhalten.
Gesetzliche Grundlagen und Voraussetzungen
Verteidigungsschießen unterscheidet sich deutlich von herkömmlichem Schießsport. Es geht nicht darum, statisch auf eine Zielscheibe zu schießen, sondern um praxisnahe Szenarien, die reale Notwehrsituationen abbilden. Die Inhalte umfassen unter anderem das schnelle Reagieren auf Angriffe, das Nutzen von Deckung und das Arbeiten in Stresssituationen. All dies fällt unter die Regularien des § 27 Abs. 7 Waffengesetz (WaffG) und § 23 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV).
Teilnehmen dürfen jedoch nur Personen, die gesetzlich dazu befähigt sind: Beamte, Soldaten, Sicherheitsmitarbeiter mit Waffenbefugnis und gefährdete Personen mit Waffenschein. Für den Ausbilder gelten ebenfalls strenge Maßstäbe. Er muss über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, nachweisen können, dass die Inhalte dem behördlich abgenommenen Schießausbildungskonzept entsprechen, und diese nach geltendem Recht durchführen.
Qualität statt Lautstärke: Was einen Profi ausmacht
Es gibt in der Branche eine Handvoll Personen, die Verteidigungsschießen rechtmäßig und fachgerecht anbieten dürfen. Doch während einige dieses Privileg nutzen, um durch extravagantes Marketing zu glänzen, stellt sich die Frage: Was macht einen echten Profi aus? Die Antwort liegt oft in der Stille.
Ein wahrer Profi muss nicht laut verkünden, dass er das „Maß aller Dinge“ ist. Wer betonen muss, dass er „oft kopiert, aber nie erreicht“ wurde, verlässt die Grenzen des professionellen Auftretens. Solche Aussagen mögen als Marketinggag ihre Berechtigung haben, doch echte Fachkompetenz zeigt sich anders. Sie zeigt sich in der jahrelangen praktischen Erfahrung, in einem soliden Lebenslauf und in der Fähigkeit, Dinge zu tun, die andere weder dürfen noch können.
Ich persönlich sehe mich nicht als Maßstab, sondern vielmehr als jemand, der dank fundierter Qualifikationen und umfangreicher Erfahrung in der Lage ist, einen echten Mehrwert zu schaffen. Es ist kein Zeichen von Arroganz, sondern von Demut, zu wissen, dass man Dinge tun darf und kann, die anderen verwehrt bleiben – und dass man diese Kompetenz nicht herausposaunen muss.
Der stille Profi: Kompetenz, nicht Lautstärke
In einer Branche, die von Konkurrenz und Lautstärke geprägt ist, ragt der stille Profi heraus. Er arbeitet im Hintergrund, erfüllt seine Aufgaben mit höchster Präzision und verlässt sich auf seine Fähigkeiten statt auf große Worte. Der stille Profi braucht keine inszenierte Selbstdarstellung auf Social Media. Er weiß, dass wahre Expertise von denen erkannt wird, die es verstehen – und nicht von denen, die laute Sprüche schätzen.
Verteidigungsschießen ist ein sensibles Thema, das sowohl rechtlich als auch praktisch klare Grenzen hat. Doch für diejenigen, die die Voraussetzungen erfüllen, bietet es die Möglichkeit, verantwortungsvoll und effektiv zu handeln. Es ist nicht das „Maß aller Dinge“ zu sein, was zählt, sondern die Fähigkeit, in entscheidenden Momenten einen Unterschied zu machen.
Das ist der wahre Kern professioneller Arbeit – und der Grund, warum ich stolz bin, meinen Werdegang und meine Fähigkeiten in diese Branche einzubringen. Weniger laut, mehr Kompetenz. Denn letztlich ist es die stille, unaufgeregte Professionalität, die langfristig überzeugt.
Leitfaden: Verteidigungsschießen in Deutschland beantragen und durchführen
Das Verteidigungsschießen ist in Deutschland ein streng reglementiertes Thema, das an klare rechtliche Vorgaben gebunden ist. Um ein solches Training anbieten und durchführen zu können, müssen verschiedene Schritte eingehalten werden. Der folgende Leitfaden bietet eine detaillierte Übersicht von der Planung bis zur Durchführung.
Rechtliche Vorgaben gemäß § 22 AWaffV – Lehrgänge und Schießübungen
Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), insbesondere § 22, regelt präzise, wie Lehrgänge und Schießübungen im Kontext des Verteidigungsschießens durchgeführt werden dürfen. Diese Vorschrift ist entscheidend, um die rechtliche Grundlage für die Planung und Durchführung solcher Veranstaltungen zu gewährleisten.
1. Verbot des kampfmäßigen Schießens
Gemäß § 22 Abs. 1 AWaffV ist es bei Verteidigungsschießübungen zwingend erforderlich, das Verbot des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 WaffG) zu beachten.
Nicht zulässig:
Hindernisse und Übungseinbauten, die der Übung einen militärischen oder polizeilichen Charakter verleihen.
Szenarien, die über den Zweck der Verteidigung der eigenen Person oder Dritter hinausgehen.
Zulässig:
Ziele oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren.
Wichtig: Obwohl diese Art des Schießens gestattet ist, unterliegt die Veranstaltung strikten Auflagen und Genehmigungsverfahren.
2. Anzeige der Veranstaltung bei der Behörde
Wer Lehrgänge oder Schießübungen dieser Art veranstalten möchte, muss die Veranstaltung zwei Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzeigen (§ 22 Abs. 2 AWaffV).
Erforderliche Angaben in der Anzeige:
Ort der Veranstaltung.
Lehrgangsplan oder Übungsprogramm, aus dem die vermittelten Kenntnisse und die Art der Übungen hervorgehen.
Zusätzlich muss die Beendigung der Lehrgänge innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss ebenfalls der Behörde gemeldet werden.
3. Personalien der Verantwortlichen
In der Anzeige müssen die Personalien der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder angegeben werden (§ 22 Abs. 3 AWaffV):
Diese Personen müssen volljährig sein und über entsprechende Qualifikationen verfügen.
Änderungen im Personal (z. B. Wechsel der Ausbilder) sind unverzüglich der Behörde mitzuteilen.
4. Verantwortliche Aufsichtsperson
Gemäß § 22 Abs. 4 AWaffV ist der Veranstalter verpflichtet, eine verantwortliche Aufsichtsperson zu benennen:
Diese Aufsichtsperson überwacht den sicheren Ablauf der Schießübungen.
Die Qualifikationsanforderungen sind in § 10 Abs. 1 AWaffV geregelt.
5. Verpflichtung des Schießstandbetreibers
Der Betreiber der Schießstätte darf eine solche Veranstaltung nur zulassen, wenn der Veranstalter schriftlich oder elektronisch erklärt hat, dass die erforderliche Anzeige bei der Behörde erfolgt ist (§ 22 Abs. 2 AWaffV). Der Betreiber ist somit in der Mitverantwortung, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen.
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1. Konzept entwickeln:
Inhalte und Ziele der Schießübungen definieren.
Hindernisse und Übungen prüfen, um den militärischen/polizeilichen Charakter auszuschließen.
2. Behördliche Anzeige:
Zwei Wochen vor Beginn schriftlich oder elektronisch bei der Behörde einreichen.
Alle erforderlichen Dokumente (Lehrgangsplan, Personalangaben) beilegen.
3. Personalien der Verantwortlichen:
Volljährige und qualifizierte Aufsichtsperson sowie Ausbilder benennen.
Änderungen unverzüglich melden.
4. Durchführung der Veranstaltung:
Sicherstellen, dass die genehmigten Inhalte eingehalten werden.
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1. Vorbereitung: Rechtliche Grundlagen verstehen
Waffengesetz (§27 Abs. 7 WaffG): Das Verteidigungsschießen ist erlaubt, sofern es nicht in „kampfmäßiges Schießen“ übergeht.
Allgemeine Waffenverordnung (AWaffV): Hier sind die Voraussetzungen für Teilnehmer und Ausbilder geregelt (§23 AWaffV, §7 AWaffV).
Behördliche Anforderungen: Jede Schießübung, die über rein sportliche Zwecke hinausgeht, muss im Vorfeld bei der zuständigen Waffenbehörde angemeldet und genehmigt werden.
2. Konzept erstellen und beantragen
- Erstellung eines detaillierten Konzepts:
- Beschreiben Sie die Inhalte der Übungen (z. B. Lageeinschätzung, Deckungsverhalten, Reaktion auf Angriffe).
- Gliedern Sie die Übungen nach ihrer Zielsetzung (z. B. Stressbewältigung, Notwehrszenarien, Schießen in Bewegung).
- Erstellen Sie ein Sicherheitskonzept: Wo wird geschossen, wie wird die Sicherheit der Teilnehmer und der Umgebung gewährleistet?
Einzureichende Dokumente bei der Behörde:
- Vollständiges Schießausbildungskonzept (inklusive Szenarien, Ablauf und Sicherheitsmaßnahmen).
- Standort- und Sicherheitspläne des Schießplatzes.
- Angaben zu verwendeten Waffen und Munition.
- Zeitplan und Teilnehmerzahl.
- Qualifikationsnachweise des Ausbilders (siehe Punkt 4).
Beantragung:
Stellen Sie den Antrag schriftlich bei der zuständigen Waffenbehörde.
Zahlen Sie die Gebühren für die Bearbeitung (variiert je nach Bundesland und Umfang des Antrags).
3. Teilnehmerprüfung
- Teilnahmeberechtigung (§23 AWaffV):
- Nur folgende Personen dürfen teilnehmen:
- Beamte und Soldaten mit Schusswaffenbefugnis.
- Sicherheitsmitarbeiter mit behördlich genehmigter Schusswaffenführung.
- Gefährdete Personen mit gültigem Waffenschein.
- Melden Sie die Teilnehmer vorab bei der Behörde, damit deren Berechtigung geprüft werden kann.
- Vorlage folgender Unterlagen erforderlich:
- Dienstausweis oder Nachweise über die Schusswaffenberechtigung.
- Identitätsnachweis der Teilnehmer.
Erfassung der Teilnehmerdaten:
Führen Sie eine vollständige Liste der Teilnehmer inklusive Namen, Adressen und Nachweise.
4. Qualifikationsnachweise des Ausbilders
- Voraussetzungen für den Ausbilder (§7 AWaffV):
- Der Ausbilder muss über ausreichende Fachkenntnisse verfügen, die durch folgende Dokumente nachgewiesen werden:
- Lebenslauf mit relevanten Erfahrungen in der Schießausbildung.
- Nachweis über die Teilnahme an behördlich anerkannten Schießtrainings oder Fortbildungen.
- Ausbildungsnachweise (z. B. Schießlehrerlizenzen oder polizeiliche/militärische Zertifikate).
- Optional: Empfehlungsschreiben oder Referenzen von Behörden/Sicherheitsunternehmen.
Nachweis bei der Behörde:
Alle Qualifikationsnachweise müssen im Antrag beigelegt werden.
5. Genehmigung des Trainings
- Nach der Einreichung des Antrags prüft die Behörde:
- Ob das Konzept den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
- Ob der Standort und die Sicherheitsmaßnahmen geeignet sind.
- Ob der Ausbilder ausreichend qualifiziert ist.
- Ob die Teilnehmer berechtigt sind.
Behördliche Freigabe:
- Nach positiver Prüfung erhalten Sie eine Genehmigung für das Training.
- Sie können mit Auflagen rechnen, z. B. Anwesenheit eines behördlichen Vertreters während des Trainings.
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